Vereinssatzung des SC Volmershoven-Heidgen 1921 e.V.

      Anmerkung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Artender Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Ausschluss/Streichung

§ 8 Mitgliederpflichten und Beiträge

§ 9 Rechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 10 Die Vereinsorgane

§ 11 Die Mitgliederversammlung

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

§ 14 Der Gesamtvorstand

§ 15 Abteilungen

§ 16 Vergütungen

§ 17 Kassenprüfer

§ 18 Haftung des Vereins

§ 19 Datenschutz im Verein

§ 20 Auflösung

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

Anmerkung

Aus Gründen der Lesbarkeitsind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions-und Amtsträger angesprochen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen SC Volmershoven-Heidgen 1921 e.V.. Er hat seinen Sitz in Volmershoven und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 3330 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports; insbesondere des Fußballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

• die Teilnahme an Meisterschafts-und Pokalrunden der regionalen Fußballverbände

• die Organisation eines geordneten Sport-und Trainingsbetriebs

• die Beteiligung an Turnieren

• die Aus-und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern

• die Beteiligung an Kooperationen, Sport-und Spielgemeinschaften

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Vereinverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vermögensanfall ist in § 20 geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Verein können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in denVerein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

• aktiven Mitgliedern

• passiven Mitgliedern

• Ehrenmitgliedern

 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote nicht. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach besonderen Verdiensten gewählt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss (§ 7), Streichung aus der Mitgliederliste(§ 7) oder Tod.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann jederzeit zum Monatsende erklärt werden.

§ 7 Ausschluss/Streichung

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, sich grob unsportlich verhält oder dem Vereinsansehen durch unehrenhaftes Verhalten schadet.

Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Über den Ausschluss/ die Streichung entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschluss/ die Streichung ist dem Mitglied samt Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Mitgliederpflichten und Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist verpflichtet, demVerein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen der Satzung zu beachten, einzuhalten und den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. Im Falle eines Verstoßes kann ein maximal 6monatiger Ausschluss vom Trainings-und Übungsbetrieb durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgesprochen werden. Dem Vereinsmitglied ist dies schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Rechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Minderjährige Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Antrags-und Rederechte sowie das Recht zur Nutzung der sportlichen Vereinsangebote persönlich wahrnehmen. Minderjährige Kinder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt und wird vom

geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Die Mitglieder können bis 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.

Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden –bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes –geleitet. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist nur durchzuführen, wenn dies mindestens 30% der erschienenen Stimmberechtigten verlangen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültigeStimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wahl ist wirksam, wenn die Gewählten das Amt angenommen haben.

Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

• Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes

• Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Schatzmeister

• Entgegennahme der Kassenprüfberichte

• Entlastung des Gesamtvorstandes

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

• Wahl der Kassenprüfer

• Satzungsänderungen und Beschlussfassung über Auflösung und Fusion

• Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

• Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen

• Ernennungvon Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich undaußergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Amtsdauer

beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Amtsdauer beschließen.

Aufgabe ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

In Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 14 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den von der Mitgliederversammlung gewählten Abteilungsleitern. Hinsichtlich der Amtszeit gilt das zum geschäftsführenden Vorstand Gesagte.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandmitglieder anwesend ist.

Der Gesamtvorstand tritt grundsätzlich 1 x monatlich zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Bei besonderen Anlässen kann der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen. Zu einzelnen TOP können Ausschussmitglieder oder fachkundige Vereinsmitglieder hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 15 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet, z.B.

• Abteilung Jugendfußball

• Abteilung Seniorenfußball

• Abteilung Frauen-und Kinderturnen.

 

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von neuen Abteilungen beschließen.

§ 16 Vergütungen

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Sämtlichen Vereinsmitgliedern einschließlich den Vorstandsmitgliedern kann für nebenberufliche Tätigkeiten für den Verein (z.B.Platzwart) eine sog. Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes gezahlt werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Gesamtvorstandes.

Sämtliche Vereinsmitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Es ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen bzw. Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann  eine andere Amtszeit beschließen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen stichprobenartig und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind auch zur umfassenden Prüfung aller Unterlagen, Belege und Kassen berechtigt. Sie beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 18 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ-oder Amtsträger, deren Vergütung sich innerhalb der Ehrenamtspauschale bewegt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

• Berichtigung über die zuseiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

• Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

• Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren, sobald mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 08.06.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.